Statuten
Statuten des Mercedes-Benz Veteranenclub Schweiz
Artikel 1 Name, Sitz, Zweck, Ziele
1.1. Name
Unter dem Namen „Mercedes-Benz Veteranenclub Schweiz“ (fortan MBVC genannt) besteht ein Club im Sinne von Artikel 60 ff ZGB. Der Club ist am 22. November 1975 gegründet worden. Der Name „Mercedes-Benz Veteranenclub Schweiz“ und das Clubsignet dürfen ohne die Zustimmung des Vorstandes nicht verwendet werden.
1.2. Sitz
Der Club hat seinen Sitz in Olten.
1.3. Zweck
Der MBVC bezweckt die Erhaltung und Pflege der im Fahrzeugreglement aufgeführten Fahrzeuge der Firma Daimler AG Stuttgart und ihrer Vorläufer Benz AG Mannheim bzw. DaimlerChrysler AG Stuttgart (nachstehend MB-Fahrzeuge genannt), die Pflege der Kameradschaft, die Durchführung von Ausfahrten, die Behandlung automobiltechnischer Anliegen und von Fragen der Fahrzeugrestauration, die Beurteilung von Verkehrsfragen und nach Möglichkeit die Mithilfe bei der Beschaffung von Unterlagen, Ersatzteilen, Modellen usw.
1.4. Ziele
Der MBVC fördert die privaten Sammler und Liebhaber in der Erhaltung alter MB-Fahrzeuge. Das Ziel des Clubs und seiner Mitglieder ist im weitern, die Fahrzeuge epochegetreu und in perfektem Originalzustand fahrbar zu erhalten. Er wirbt in der Öffentlichkeit um Verständnis, Interesse und Unterstützung für seine Anliegen.
Artikel 2 Mitgliedschaft
2.1. Arten
Der MBVC umfasst:
- Aktivmitglieder
- Ehrenmitglieder
- Freimitglieder
- Firmenmitglieder
- Passivmitglieder
- Paarmitglieder
2.2. Eintritt
Das Gesuch um Aufnahme in den MBVC hat schriftlich oder über das Internet zu erfolgen und wird vom Vorstand bestätigt. Wird eine Aufnahme abgelehnt, kann der Antragsteller verlangen, dass ihm die Gründe der Ablehnung bekannt gegeben werden.
2.3. Aktivmitglieder
Personen, die dem MBVC als Aktivmitglieder beitreten wollen, müssen ein Fahrzeug besitzen, das in einer Kategorie des Fahrzeugreglementes gemäss Artikel 9.2. eingeteilt ist. Die Aktivmitglieder nehmen nach Möglichkeit am Clubgeschehen teil und besuchen die vom MBVC organisierten Veranstaltungen.
2.4. Ehrenmitglieder
Wer sich um den MBVC besonders verdient gemacht hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die HV zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
2.5. Freimitglieder
Freimitglied wird, wer während 30 Jahren dem MBVC als Aktivmitglied angehört oder das 69. Altersjahr zurückgelegt hat und mindestens 20 Jahre Aktivmitglied des MBVC war; Voraussetzung für eine Freimitgliedschaft ist jedenfalls, dass das Mitglied in den letzten drei Jahren an insgesamt mindestens sechs Clubveranstaltungen (HV, Ausfahrten) aktiv teilgenommen hat. Über die Ernennung zum Freimitglied entscheidet der Vorstand jeweils an seiner ersten Sitzung eines jeden Geschäftsjahres. Die Freimitglieder sind beitragsfrei.
2.6. Firmenmitglieder
Pro Firmenmitglied ist ein Vertreter stimmberechtigt.
2.7. Passivmitglieder
Personen, die kein im Fahrzeugreglement aufgeführtes Fahrzeug besitzen, aber die Ziele des MBVC unterstützen wollen, können die Passivmitgliedschaft beantragen. Die Passivmitglieder besitzen kein Stimm- und Wahlrecht, haben aber beratende Stimme. Sie werden zu den Veranstaltungen eingeladen und erhalten die Clubnachrichten, haben aber im Übrigen kein Anrecht auf die den Aktivmitgliedern zukommenden Vergünstigungen.
2.8. Paarmitglieder
Aktivmitglieder, die im selben Haushalt wohnhaft sind, haben die Möglichkeit dem Club als Paarmitglieder beizutreten. Im Gegenzug sind beide stimm- und wahlberechtigt, sind unter einer separaten Mitgliedernummer aufgeführt und erhalten beide eine Clubcard.
Es wird nur eine Clubnachricht zugestellt.
Artikel 3 Beendigung der Mitgliedschaft
3.1. Austritt
Der Austritt muss spätestens einen Monat vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
3.2. Streichung
Eine Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand gemäss Artikel 5.4. bei Nichteinhalten der Beitragspflicht.
3.3. Ausschluss
Ein Ausschluss erfolgt bei erheblichen Verstössen gegen die Statuten oder gegen die Interessen des MBVC. Er ist durch die HV zu bestätigen. Der Ausschluss ist dem Beschuldigten schriftlich und mit Begründung mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
3.4. Ableben
Durch den Tod endet die Mitgliedschaft automatisch.
3.5. Haftung
Die Austretenden und Ausgeschlossenen sind für allfällige Rückstände gegenüber dem MBVC weiterhin haftbar.
Artikel 4 Rechte und Pflichten
4.1. Rechte
Die Aktiv-, Ehren-, Frei-, Firmen- und Paarmitglieder haben folgende Rechte:
- Stimm- und Wahlrecht
- Recht auf Einsichtnahme in die Geschäfte des MBVC
- Wählbarkeit
4.2. Pflichten
Durch seine Aufnahme anerkennt das Mitglied die Statuten und Reglemente des MBVC und unterzieht sich den Beschlüssen der HV sowie des Vorstandes. Die Mitglieder verzichten ausdrücklich darauf, sich durch die Mitgliedschaft beim MBVC in irgendeiner Weise zu bereichern.
Artikel 5 Finanzielles
5.1. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des MBVC entspricht dem Kalenderjahr.
5.2. Einnahmen
Die Einnahmen des MBVC bestehen aus Jahresbeiträgen, Spenden und Erlösen aus der Clubarbeit.
5.3. Beitragspflicht
Aktivmitglieder, Firmenmitglieder, Passivmitglieder und Paarmitglieder sind beitragspflichtig. Art und Höhe der Beiträge werden jährlich durch die HV festgelegt.
5.4. Fälligkeit
Die Beiträge werden 30 Tagen nach der Rechnungsstellung fällig. Erfolgt auf eine zweite Mahnung hin keine Zahlung, wird die Mitgliedschaft gestrichen.
5.5. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des MBVC haftet nur das Vereinsvermögen; die persönliche Haftung seitens der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Artikel 6 Organisation
6.1. Organe
Die Organe des MBVC sind:
- die Hauptversammlung (HV)
- der Vorstand
- die Revisoren
- allfällige Kommissionen
6.2. Hauptversammlung
Die HV bildet das oberste Organ. Sie ist für Statutenänderungen zuständig und sanktioniert die Geschäfte des abgelaufenen Geschäftsjahres, legt Art und Höhe der Beiträge fest, genehmigt Rechnung und Budget, behandelt Anträge, genehmigt die vom Vorstand ausgearbeiteten Reglemente und setzt die Kompetenzsumme des Vorstandes fest.
Die Einladung zur HV erfolgt schriftlich in den Clubnachrichten unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 21 Tage vor der HV. Allfällige Unterlagen zu einer Statutenrevision können während dieser Frist bei einem Mitglied des Vorstandes eingesehen werden. Die HV wird in der ersten Hälfte des Kalenderjahres durchgeführt.
6.3. Vorstand
Die HV wählt den Präsidenten und die übrigen Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, dem Kassier und Beisitzern. Ein Mitglied des Vorstandes führt das Sekretariat. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber.
Jede Untergruppe des MBVC und die Betreuer der vom Vorstand anerkannten regionalen Stammtische sollen nach Möglichkeit im Vorstand vertreten sein.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Seine Mitglieder sind wieder wählbar.
In den Kompetenzbereich des Vorstandes fallen alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem andern Organ vorbehalten sind.
Bei Verhinderung des Präsidenten und Vizepräsidenten führt ein anderes Vorstandsmitglied den Vorsitz und die Vereinsgeschäfte.
6.4. Revisoren
Für die Rechnungsprüfung werden von der HV jährlich zwei Revisoren und ein Ersatzrevisor bestimmt. Diese sind wieder wählbar, doch soll eine periodische Erneuerung angestrebt werden.
6.5. Kommissionen
Zur Unterstützung und Entlastung des Vorstandes können Kommissionen eingesetzt werden; sie werden nach Bedarf von diesem zusammengestellt. Es können dazu auch Experten von aussen zugezogen werden.
6.6. Stammtische
Zur Pflege der Kameradschaft werden regionale, vom Vorstand anerkannte Stammtische organisiert, die von einem Clubmitglied betreut werden.
6.7. Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt im Geschäftsreglement die Zeichnungsrechte. Die Zahlungsanweisungen sind schriftlich vorzunehmen und bedürfen zwei Unterschriften von Vorstandsmitgliedern.
Artikel 7 Abstimmungen
7.1. Ordentliche Geschäfte
Abstimmungen und Wahlen werden in der Regel offen durchgeführt. Eine geheime Abstimmung erfolgt, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Bei diesen Abstimmungen genügt das einfache Mehr. Der Präsident hat Stichentscheid.
7.2. Auflösung des MBVC
Zur Auflösung des MBVC bedarf es einer hierzu einberufenen HV. Der MBVC kann aufgelöst werden, wenn drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
Das nach Auflösung allenfalls noch vorhandene Clubvermögen darf nur im Interesse der Erhaltung alter MB-Fahrzeuge eingesetzt werden. Die Auflösungsversammlung entscheidet über die Verwendung.
Artikel 8 Allgemeines
8.1. Rechtsgrundlage der Statuten und Reglemente
Die deutsche Originalfassung der Statuten und allfälliger Reglemente ist massgebend. Im Übrigen gelten das ZGB und das OR.
8.2. Unterlagen
Jedes Mitglied des MBVC hat Anrecht auf ein Exemplar der Statuten und allfälliger Reglemente sowie auf ein Mitgliederverzeichnis. Letzteres ist ausschliesslich für den persönlichen Gebrauch bestimmt und darf keinesfalls Dritten zugänglich gemacht oder geschäftlich genutzt werden.
8.3. Publikationen
Der MBVC gibt eigene Clubnachrichten heraus oder kann sich an einem bestehenden Organ anschliessen. Ein Mitglied des Vorstandes ist für die Redaktion verantwortlich.
Die Publikationen des MBVC erfolgen in den offiziellen Clubnachrichten.
Artikel 9 Technisches
9.1. FIVA / SHVF
Für internationale Veranstaltungen gelten die Bestimmungen der FIVA / SHVF
9.2. Kategorien
Die einzelnen Fahrzeugkategorien des MBVC werden in einem separaten Fahrzeugreglement umschrieben.
9.3. Fahrzeugpass
Für MB-Fahrzeuge kann den Mitgliedern des MBVC ein Fahrzeugpass ausgestellt werden.
9.4. Ausfahrten, Clubveranstaltungen
Für Clubveranstaltungen, insbesondere Ausfahrten, besteht keine Versicherung seitens des MBVC. Der Halter haftet für allfällige Unfälle. Fahrzeuge, die an Clubveranstaltungen teilnehmen, müssen ordnungsgemäss eingelöst und versichert sein. Der Organisator einer Ausfahrt kann im Einvernehmen mit dem Vorstand die Teilnahme beschränken (Kategorien, Anzahl).
Der Name „Mercedes-Benz Veteranenclub Schweiz“ und das Clubsignet dürfen für die Organisation privater Anlässe gegen Aussen nicht verwendet oder erwähnt werden.
Artikel 10 Inkrafttreten
Diese Statuten treten unmittelbar nach Annahme durch die HV vom 1. April 2017 in Rechtskraft. Sie ersetzen die Statuten vom 14. März 1998, bzw. 22. März 2003, bzw. 14. April 2007.
4712 Laupersdorf, 01. April 2017
Der Präsident: Der Aktuar:
Christian HALTNER Martin STAHL
Pro memoria
Der frühere Name „Schweizer Mercedes-Benz Veteranenclub“ (SMB) wurde im Jahre 2001 in „Mercedes-Benz Veteranenclub Schweiz“ (MBVC) umbenannt.